Liebe Erziehungsberechtigte,
laut neuer Bestimmungen darf das Schulgelände nur dann betreten werden, wenn Sie durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 vorliegt. Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.
Bei den Tests muss es sich entweder
– um eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) oder
– um einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) erfüllt,
handeln.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und die allgemeinen Abstandsregeln gelten natürlich weiterhin.
In allen Angelegenheiten wenden Sie sich bitte ausschließlich telefonisch oder per Mail an uns.
Sollte Ihr Kind von der Präsenzpflicht befreit sein, werden Sie zeitnah Informationen zur Abholung der Materialien erhalten.
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